Bescheinigungen
Durch die Katasterbereiche des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG), teilweise auch durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI), können verschiedene grundstücksbezogene Sachverhalte auf Antrag bescheinigt werden.

Grenzbescheinigung
Betreffende Gebäude überschreiten die Flurstücksgrenzen des beantragten Flurstücks nicht bzw. über-/unterschreiten sie im angegebenen Umfang.
Bescheinigung über die Übernahmefähigkeit eines Bodenordnungsverfahrens
Der Bodenordnungsplan ist nach Form und lnhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet.
Bescheinigung nach § 2 Abs.3 Grundbuchordnung
Ein Teil eines Grundstücks soll von diesem nur abgeschrieben werden, wenn ein von der zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses vorgelegt wird, aus dem sich die Bezeichnung des Teils und die sonstigen aus dem amtlichen Verzeichnis in das Grundbuch zu übernehmenden Angaben sowie die Änderungen ergeben, die insoweit bei dem Rest des Grundstücks eintreten. Der Teil muss im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet sein, es sei denn, dass die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde hiervon absieht, weil er mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird, und dies dem Grundbuchamt bescheinigt.
Bescheinigung über den Vollzug des § 1026 BGB
Eine örtlich begrenzte Dienstbarkeit erstreckt sich nicht auf den beantragten Bereich.
Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Planes
Ein Plan, der auf dem Liegenschaftskataster basiert, stimmt mit dem Liegenschaftskataster überein (z.B. Bauleitplan).
Unschädlichkeitszeugnisse
Auf Antrag kann durch ein Unschädlichkeitszeugnis u.a. festgestellt werden, dass ein Grundstück frei von den Belastungen veräußert werden kann, ohne dass die Rechtsänderung für die Berechtigten schädlich ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein Nachteil nicht zu befürchten ist und der Grundstücksteil im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringerem Wert und Umfang ist. Dabei ersetzt das Unschädlichkeitszeugnis die Bewilligung der Berechtigten. Das Unschädlichkeitszeugnis ist dem Grundstückseigentümer und den betroffenen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. An diese erfolgt ebenfalls eine Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Unschädlichkeitszeugnises.