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Bodenrichtwerte und Grundsteuerreform


Der Bodenrichtwert ist ein wichtiger Faktor bei der Wertermittlung von Grundstücken und Immobilien. Sie werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Die Grundlage dafür bildet das Baugesetzbuch. Erst mit der Reform der Grundsteuer wird der Bodenrichtwert für den Feststellungsbescheid durch die Finanzbehörden verwendet.


Bodenrichtwerte und Grundsteuererklärung

Bei einem Verkehrswertgutachten werden alle Besonderheiten des Grundstücks berücksichtigt und damit aus dem Bodenrichtwert der konkrete Bodenwert ermittelt.

Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts für das Grundvermögen hat sich der Steuer-Gesetzgeber im Gegensatz zur Verkehrswertermittlung entschieden, gemäß § 247 Bewertungsgesetz ausschließlich den Bodenrichtwert zu verwenden.

Lediglich ein abweichender Entwicklungszustand (siehe § 3 Immobilienwertermittlungsverordnung) kann bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden. Bei der Feststellungserklärung besteht die Möglichkeit, eine abweichende Rechtsauffassung gegenüber der Finanzverwaltung betreffend den Entwicklungszustand zu erklären. Das kann beispielweise der Falls sein, wenn zum Bodenrichtwert als Entwicklungszustand „baureifes Land“ angegeben ist und ein Grundstück einen anderen Entwicklungszustand aufweist, z. B. Bauerwartungsland oder Rohbauland. Die Bodenrichtwerte sind dabei aber unverändert bei der Erklärung zu übernehmen.

Bei allen Fragen zur Grundsteuerreform, beispielsweise auch zur Berücksichtigung von Abweichungen Ihres Grundstücks vom Bodenrichtwert im Rahmen der Grundsteuer, wenden Sie sich bitte an die Hotline: finanzamt.thueringen.de/service/grundsteuer


Zu den Bodenrichtwerten

 

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